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Verordnung

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Verordnung Artikel

Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Verordnung in dem Sinne einer nationalen Rechtsnorm in Deutschland, Österreich oder der Schweiz und der Verordnung im Recht der Europäischen Gemeinschaft. Andere Bedeutungen siehe Verordnung (Begriffsklärung).


Eine Verordnung ist eine durch eine Regierung oder Verwaltungsstelle erlassene Rechtsnorm. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Verordnung und der Umfang dessen, was eine Verordnung zulässigerweise regeln darf, unterscheiden sich zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz. Deswegen ist dieser Artikel dreigeteilt.

Inhaltsverzeichnis
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Urheber einer Verordnung ist nicht das Parlament, sondern die Exekutive; deswegen spricht man bei Verordnungen auch von exekutivem Recht. Eine Verordnung darf nach Artikel 80 des Grundgesetzes und entsprechenden Bestimmungen in den Verfassungen der Bundesländer nicht einfach nach Belieben oder nach politischer Opportunität erlassen werden; vielmehr braucht die erlassende Stelle dazu eine Ermächtigung durch ein vom Parlament beschlossenes Gesetz. Damit soll entsprechend dem Demokratieprinzip sichergestellt werden, dass die wesentlichen Entscheidungen vom durch direkte Wahl legitimierten Gesetzgeber selbst getroffen werden.

Eine Verordnung wird auch als "Gesetz in dem materiellen Sinn" genannt, da sie - anders als formelle Gesetze - in der Regel nicht in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren von einem Parlament beraten und verabschiedet wurde. Es gibt jedoch auch Verordnungsermächtigungen, die vorsehen, dass eine Verordnung zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundestages bedarf. Allerdings ist ein solches Verfahren deswegen fragwürdig, weil die verfahrensmäßigen Vorteile einer Regelung per Verordnung (siehe unten) dadurch entfallen; das Verfahren kommt einem Gesetzgebungsverfahren gleich mit dem einzigen Unterschied, dass das Parlament kein Initiativrecht hat.

Verordnungen des Bundes zu bestimmten, in Art. 80 Abs. 2 des Grundgesetzes aufgeführten Themen und solche, die von den Ländern als eigene Angelegenheit oder in dem Auftrag des Bundes ausgeführt werden (das ist in der Praxis die Mehrzahl der Verordnungen des Bundes), bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Gesetz oder Verordnung?

Ob eine Rechtsnorm in einem Gesetz oder in einer Verordnung steht, hat häufig (nur) praktische Gründe. Ein parlamentarisches Gesetzgebungsverfahren dauert fast stets mehrere Monate - ab und zu noch länger -, während Verordnungen in der Regel etwas schneller erlassen werden können. Deswegen ist es in vielen Bereichen gängige Praxis, dass der Gesetzgeber Details - vor allem technischer Art und solche des Verwaltungsvollzuges - nicht selbst regelt, sondern die Verwaltung ermächtigt, dies in einer Rechtsverordnung zu tun.

Das ist einerseits durchaus vernünftig, weil die Kapazitäten des Parlaments begrenzt sind und es nicht alles selbst regeln und den sich ständige ändernden Bedingungen anpassen kann; zudem ist in vielen fachlichen Fragen die Fachkompetenz eher in einem Ministerium zu finden, als in dem Parlament. Andererseits bedeutet eine Verordnungsermächtigung stets auch, Macht an die Exekutive zu übertragen. Dieser Ausgleich zwischen der legislativen und der exekutiven Gewalt soll durch Art. 80 Abs. 1 Satz des Grundgesetzes sichergestellt werden, der verlangt, das ein Gesetz, das eine Bundesbehörde zu dem Erlass einer Verordnung ermächtigt, Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung festlegen muss. Der Gesetzgeber ist dadurch gezwungen, die Grenzen exakt zu beschreiben, innerhalb derer er die Befugnis, Recht zu setzen, der Exekutive überlässt.

Die Abkürzung für eine Verordnung ist VO. In Akronymen steht häufig ca. noch "V" für Verordnung, z.B. in LMHV (Lebensmittelhygieneverordnung ).

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Österreich

Eine Verordnung ist eine von Organen der Verwaltung einseitig erlassene generelle Norm, die sich an einen allgemeinen Personenkreis richtet.

Vom formellen Gesetz unterscheidet sie sich durch den Erzeuger: Das formelle Gesetz wird seitens der Legislative erlassen, die Verordnung seitens der Administrative als Teil der Exekutive. Da Verordnungen in dem Stufenbau der Rechtsordnung unterhalb der formellen Gesetze stehen, dürfen sie das Gesetz ca. präzisieren, nicht aber verändern. Ausnahmen sind die Notverordnungen des Bundespräsidenten sowie der Landesregierungen, die dann erlassen werden können, wenn der Gesetzgeber auf Grund einer Staatskrise untätig bleibt. Inhaltlich können Verordnungen nicht von Gesetzen unterschieden werden; das, was eine Verordnung regelt, könnte auch vom Gesetzgeber mittels Gesetz geregelt werden. Tatsächlich finden sich vereinzelt Verordnungen, die nachträglich zu dem Gesetz erhoben wurden (zB diverse Verordnungen in dem Bereich des Arbeitnehmerschutzrechtes).

Vom Erlass unterscheidet sich die Verordnung durch ihre Außenseiterwirkung: Erlässe sind behördeninterne Weisungen, während Verordnungen außerhalb der Behörde, also nach außen hin wirken. Kein Unterschied ist hingegen der Empfängerkreis: Beide wirken für einen nicht mehr durch Individuen bestimmten Personenkreis.

Vom Bescheid unterscheidet sich die Verordnung hingegen durch ihren Empfängerkreis: Verordnungen richten sich an eine generell bestimmte Mehrheit, also an einen nicht mehr durch Individuen bestimmter Kreis, während sich der Bescheid an eine oder mehrere generell bestimmte Personen wendet, die durch Individuen bestimmt oder immerhin bestimmbar sind (zB alle Gesellschafter einer GmbH). Die Grenzziehung ist in dem Einzelfall nicht stets einfach, jedoch entscheidend für die Form des Rechtsschutzes.

Verfassungsrechtlich wichtigste Grundlage ist Art 18 Abs 2 B-VG, wonach jede Verwaltungsbehörde auf Grund der Gesetze innerhalb ihres (sachlichen und örtlichen) Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen darf. Diese Regelung beinhaltet aber nicht ca. die Pflicht der Behörde, ca. innerhalb des gesetzlich abgesteckten Rahmens eine Verordnung zu erlassen, sondern bindet auch den (einfachen) Gesetzgeber, gesetzliche Regelungen inhaltlich hinreichend zu bestimmen. Gesetze, die der Verwaltungsbehörde einen zu weiten Spielraum einräumen, sind somit verfassungswidrig.

Die nachträgliche Überprüfung, ob eine Verordnung den Gesetzen entspricht, obliegt dem Verfassungsgerichtshof in dem Rahmen eines Verordnungsprüfungsverfahrens.

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Schweiz

noch Baustelle - des schweizerischen Rechts Kundige sind gefragt!

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Weblinks

  • Art. 80 GG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_80.html)

Für die Verordnung in dem Recht der Europäischen Gemeinschaft siehe: EG-Verordnung



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Weiteres zu dem Artikel Verordnung

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